Sinn und Zweck der Ablehnung wegen Besorgnis einer Befangenheit ist insb nicht die Abwehr einer unrichtigen Rechtsauffassung des Richters. Eine angebliche Unrichtigkeit einer Gerichtsentscheidung oder die Vertretung einer bestimmten Rechtsmeinung durch den Richter können somit nicht als Ablehnungsgrund geltend gemacht werden (hier: behauptete unrichtige rechtliche Beurteilung im Berufungsurteil bzw angebliche Unrichtigkeit der zuvor gefällten Entscheidungen des abgelehnten Rechtsmittelsenats).