Das BFG hatte zu beurteilen, ob der Betreiber eines Einkaufszentrums nach dem umsatzsteuerfreien Verkauf eines seit Errichtung des Einkaufszentrums leerstehenden Geschäftslokals rechtmäßig eine lediglich anteilige Vorsteuerberichtigung nach § 12 Abs 10 UStG vorgenommen hat oder vielmehr die Vorsteuer in voller Höhe nach § 12 Abs 11 UStG hätte berichtigen müssen. Nach Ansicht des BFG ist das Geschäftslokal aufgrund seiner potenziell separaten Nutzbarkeit ein eigenständiges Berichtigungsobjekt iSd § 12 Abs 10 UStG. Dieses wurde aufgrund des Leerstands seit seiner Errichtung nicht als Anlagevermögen genutzt. Infolgedessen war der Anwendungsbereich des § 12 Abs 10 UStG nicht eröffnet, weswegen die Vorsteuer in voller Höhe nach § 12 Abs 11 UStG hätte berichtigt werden müssen.