1. Die 14-tägige Frist des § 29 Abs 4 UrhG ist eine Fallfrist, mit deren Versäumung der Verlust des Bestreitungsrechts des Werknutzungsberechtigten kraft Gesetzes eintritt. Das gilt auch dann, wenn der Rechterückruf aufgrund eines gesetzlichen Ausnahmetatbestands wie § 40 Abs 3 UrhG (gewerbliches Filmwerk) oder etwa § 30 Abs 1 UrhG (Auftragswerk ohne Verwertungspflicht) unzulässig ist.