1. Für die Kosten der Räumungsexekution sieht die EO mit dem Kostenbestimmungsverf ein besonderes Verf zur Geltendmachung vor (§ 74 EO). Die Kosten der zur Durchführung der Räumung vom betrGl bereitzustellenden Mittel hat ihm der Verpfl nach Maßgabe des § 74 EO zu ersetzen. Über Kostenersatzansprüche, deren Rechtsgrundlage in der EO (allenfalls gem § 78 EO iVm der ZPO) fußt, ist im ExVerf zu entscheiden. Ihre Verfolgung im Rechtsweg ist grds unzulässig.