1. Gem § 35 Abs 1 EO können gegen den Anspruch, zu dessen Gunsten Exekution bewilligt wurde, im Zuge des ExVerf nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verf zugrundeliegenden ExTitel eingetreten sind. Falls jedoch dieser ExTitel in einer gerichtlichen E besteht, ist der Zeitpunkt maßgebend, bis zu welchem der Verpfl von den bezüglichen Tatsachen im vorausgegangenen gerichtlichen Verf wirksam Gebrauch machen konnte.