Nur die Ausgeschlossenheit kraft Gesetzes, nicht die Befangenheit des erkennenden Richters ist in § 529 Abs 1 Z 1 ZPO als Nichtigkeitsklagegrund angeführt. Es muss also bei einem erkennenden Richter einer der im § 20 JN erschöpfend aufgezählten Ausschließungsgründe vorliegen. IdS kann selbst eine E durch einen schon rechtskräftig abgelehnten Richter nicht mit Nichtigkeitsklage bekämpft werden, weil ein Mangel dieser Art mit der formellen Rechtskraft der E heilt. Wenn aber eine erfolgreiche Ablehnung keinen Nichtigkeitsgrund verwirklichen kann, so kann eine noch nicht erfolgreich geltend gemachte Ablehnung dafür umso weniger geeignet sein.