1. Hat die bekl Partei vor Ablauf (ua) der Frist, innerhalb deren sie die Klage zu beantworten hätte, die Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines RA beantragt, so beginnt die Frist zur Einbringung der Klagebeantwortung gem § 73 Abs 2 ZPO frühestens mit der Zustellung des Bescheids, mit dem der RA bestellt wird, bzw mit dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem die Beigebung eines RA versagt wird. Nach der Lehre und Rsp wird eine solche Unterbrechungswirkung bei sämtlichen einer Notfrist unterliegenden Prozesshandlungen bejaht.