1. Art 7 Nr 2 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass sich in einem Fall, in dem ein Fahrzeug, das von seinem Hersteller in einem ersten MS mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüstet worden sein soll, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringert, Gegenstand eines in einem zweiten MS abgeschlossenen Kaufvertrags war und dem Erwerber in einem dritten MS übergeben wurde, der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs iS der Bestimmung im letztgenannten MS befindet.