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Abgasmanipulation: (Nicht)Vorliegen doppelrelevanter Tatsachen

Dispute ResolutionRechtsprechungJudikaturGabriel Wunderlichecolex 2024/183ecolex 2024, 318 Heft 4 v. 10.4.2024

1. Die Zuständigkeitsnorm nach Art 7 Nr 2 EuGVVO bezieht sich auf alle Klagen, mit denen eine Schadenshaftung des Bekl geltend gemacht wird, die nicht an einen "Vertrag" (Art 7 Nr 1 EuGVVO) anknüpft; der Kl hat darzutun, dass er durch Tun oder Unterlassen des Bekl einen Schaden erlitten hat.

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