1. Nach Art 12 Abs 1 lit a EuZVO darf der Empfänger die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks verweigern, wenn das Schriftstück nicht in einer Sprache abgefasst oder keine Übersetzung in einer Sprache beigefügt ist, die der Empfänger versteht.
1. Nach Art 12 Abs 1 lit a EuZVO darf der Empfänger die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks verweigern, wenn das Schriftstück nicht in einer Sprache abgefasst oder keine Übersetzung in einer Sprache beigefügt ist, die der Empfänger versteht.