1. Die Frage, ob zw den Streitteilen ein Vertrag zustande gekommen ist, betrifft eine sogenannte "doppelrelevante Tatsache", also eine solche, aus der sowohl die internationale Zuständigkeit als auch die Begründetheit des Anspruches resultiert. Bei solchen doppelrelevanten Tatsachen muss die Schlüssigkeit des Klagsvorbringens ausreichen, um nicht die Zuständigkeitsprüfung mit einer weitgehenden Sachprüfung zu belasten.