1. Die Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginnt zu laufen, wenn sowohl der Schaden und die Person des Schädigers als auch die Schadensursache bekannt geworden sind. Maßgebend sind die Kenntnisse des Geschädigten vom objektiven Sachverhalt; auf die erforderlichen Rechtskenntnisse oder auf die richtige rechtliche Qualifikation des - bekannten - Sachverhalts kommt es für die Ingangsetzung der Verjährungsfrist nicht an (RIS-Justiz RS0034524 [T 57]).