1. Mangels ausdrücklicher Kollisionsnorm in der Rom-I-VO und dem IPRG ist für die Beurteilung der Erwerberhaftung nach § 38 UGB das Recht des tatsächlichen Sitzes des übertragenen und fortgeführten Unternehmens (Unternehmensstatut) maßgeblich.
1. Mangels ausdrücklicher Kollisionsnorm in der Rom-I-VO und dem IPRG ist für die Beurteilung der Erwerberhaftung nach § 38 UGB das Recht des tatsächlichen Sitzes des übertragenen und fortgeführten Unternehmens (Unternehmensstatut) maßgeblich.