Die unmittelbare exekutive Verwertbarkeit von Vermögensgegenständen ist - abgesehen vom Fall völkerrechtlicher Immunität - nicht erforderlich, um den Vermögensgerichtsstand nach § 99 Abs 1 JN zu begründen; ein auf einer Liegenschaft lastendes rechtsgeschäftliches Belastungs- und Veräußerungsverbot steht daher der Annahme eines Vermögensgerichtsstands nach § 99 Abs 1 JN nicht entgegen.
4 Ob 170/22m