1. Wird ein Antrag auf Einstellung der Exekution gestellt, so sind vor der Entscheidung darüber die Parteien zu vernehmen, sofern der Antrag nicht vom betreibenden Gläubiger selbst gestellt wird (§ 45 Abs 3 EO).
1. Wird ein Antrag auf Einstellung der Exekution gestellt, so sind vor der Entscheidung darüber die Parteien zu vernehmen, sofern der Antrag nicht vom betreibenden Gläubiger selbst gestellt wird (§ 45 Abs 3 EO).