1. Nach dem in § 354 ABGB normierten Grundsatz der freien Verfügbarkeit über das Eigentum geht die gefestigte jüngere Rsp von einer Erleichterung der Eigenbedarfskündigung gegenüber der früheren strengeren Rsp aus.
1. Nach dem in § 354 ABGB normierten Grundsatz der freien Verfügbarkeit über das Eigentum geht die gefestigte jüngere Rsp von einer Erleichterung der Eigenbedarfskündigung gegenüber der früheren strengeren Rsp aus.