1. Das APAG (BGBl I 2016/83) regelt die Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften durch die als Anstalt öffentlichen Rechts eingerichtete APAB. § 16 Abs 1 Satz 1 APAG sieht zunächst ganz allgemein eine Amtshaftung des Bundes für die von Organen und Bediensteten der APAB in Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben zugefügten Schäden vor. Satz 2 leg cit enthält dazu folgende Haftungseinschränkung: "Schäden im Sinne dieser Bestimmung sind solche, die Rechtsträgern unmittelbar zugefügt wurden, die der Aufsicht nach diesem Bundesgesetz unterliegen." Damit wird der Kreis der amtshaftungsrechtlich geschützten Personen bzw der ihnen entstandenen Schäden für den Bereich der Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften nach dem APAG in gleicher Weise beschränkt, wie dies § 3 Abs 1 Satz 2 FMABG für die Bankenaufsicht vorsieht. Schäden, die sich bloß als Reflexwirkung des Aufsichtsverhaltens im Vermögen Dritter auswirken, sind daher auch nach § 16 Abs 1 Satz 2 APAG von einem Ersatz ausgeschlossen.