1. Kernaufgabe des Einlagensicherungssystems nach RL 2014/49/EU ist der Schutz der Einleger vor den Folgen der Insolvenz eines Kreditinstituts (Entschädigungsfunktion "paybox" [EG 14]). Die mit der RL harmonisierte Obergrenze von Euro 100.000,- gilt grundsätzlich pro Einleger und nicht pro Einlage. Der österr Gesetzgeber hat Art 6 Abs 1 der RL in § 7 Abs 1 Z 5 ESAEG um- und die Höhe der gedeckten Einlagen, der RL folgend, mit bis zu Euro 100.000,- festgesetzt. Dazu halten die Mat fest, dass diese Obergrenze unabhängig von der Anzahl, der Währung und der Belegenheit der Einlagen in der Union zum Tragen kommt (686 BlgNR 25. GP 6).