In einem rezenten Vorabentscheidungsersuchen des BGH (I ZR 65/22) wurde dem EuGH - im Lichte des europäischen Schutzes vor unlauteren Geschäftspraktiken - im Wesentlichen die Frage der erforderlichen Detailtiefe bzw Validität der Ergebnisse eines Stromtarifrechners vorgelegt. Dabei ging es nicht nur um den Preisvergleich, sondern auch um den letztendlich tatsächlich zu zahlenden Preis. Aufgrund der von der heimischen Politik an solche Vergleichstools gestellten hohen Erwartungen (ua sogar zur Inflationsbekämpfung) (FN ) sollte man das Vorabentscheidungsverfahren hierzulande im Auge behalten. Angesicht der diesbezüglichen - durch die (kleine) ElWOG-Novelle 2023 (BGBl I 2023/94) kürzlich nachgeschärften - heimischen Regelungsdichte ist mit tatsächlich übertragbaren Erkenntnissen aber eher nicht zu rechnen.