1. Kein Miteigentümer darf gem § 828 ABGB gegen den Willen der übrigen Miteigentümer an der gemeinschaftlichen Sache Veränderungen vornehmen, bei denen über den Anteil der anderen verfügt würde. Die betroffenen Miteigentümer können vom eigenmächtig handelnden Miteigentümer die Beseitigung von rechtswidrig vorgenommenen Veränderungen verlangen.