Vergreift sich das Gericht in der Entscheidungsform, erlässt es also bspw ein "Urteil" anstelle eines Beschlusses, stellt sich die Frage nach der rechtsmittelrechtlichen Behandlung dieser Entscheidung. In den vergangenen Jahren hat der 10. Senat dazu eine eigene Judikaturlinie entwickelt, während die anderen Senate der bisherigen Rsp des OGH treu geblieben sind. Die zwei jüngst ergangenen Entscheidungen 3 Ob 67/23h und 1 Ob 63/23f setzen sich nun erstmals explizit mit der Ansicht des 10. Senats auseinander. Senatsübergreifender Konsens ist nicht in Sicht, was zu einer Vergewisserung über den einlädt.