1. Gem § 483 Abs 3 erster Satz ZPO kann das Ruhen des Verfahrens auch noch im Berufungsverfahren bis zum Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung oder bis zur E des BerG vereinbart werden. Die Vereinbarung des Ruhens des Verfahrens ist gem § 168 ZPO erst von dem Zeitpunkt an wirksam, in welchem sie "dem Gerichte" von beiden Parteien angezeigt wurde. Die Bekanntgabe kann an das BerG oder das ErstG erfolgen. Das ErstG hat eine bei ihm eingebrachte Anzeige an das BerG weiterzuleiten.