1. Gem § 4 Abs 1 Z 7 der Standesregeln für Kreditvermittlung, mit denen die Informationspflichten des Art 15 WIKrRL umgesetzt werden, hat ein Kreditvermittler rechtzeitig vor Ausübung jeder Kreditvermittlungstätigkeit dem Verbraucher gegenüber auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger das ggf vom Verbraucher an den Kreditvermittler für dessen Dienste zu zahlende Entgelt bekanntzugeben und vor Abschluss des Kreditvertrags auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger zu vereinbaren.