Nach der gefestigten jüngeren Rsp erfolgt die Gehilfenzurechnung auf Geschädigtenseite nach denselben Regeln wie auf der Schädigerseite. Wenn daher, wie im vorliegenden Fall, zwischen Schädiger und Geschädigtem keine vertragliche Beziehung bestand, muss sich der Geschädigte das Fehlverhalten einer Hilfsperson nur unter den Voraussetzungen des § 1315 ABGB zurechnen lassen.
4 Ob 38/23a