Einer (hier: "in der Kette vorzunehmenden") Schadensregulierung wurden die Ergebnisse von einvernehmlich bestellten Gutachtern qua Vereinbarung dem Grunde und der Höhe nach zugrunde gelegt, was unter Versicherungen ein übliches Vorgehen ist, um eine rasche Abwicklung unter Vermeidung von Streitigkeiten zu Grund und Höhe der Ansprüche zu erzielen. Die Auslegung dieser Vereinbarung nach dem objektiven Erklärungswert aus der Sicht eines redlichen Erklärungsempfängers führt zum Ergebnis, dass sich die an der Vereinbarung Beteiligten verpflichteten, die Gutachtensergebnisse zu akzeptieren und der vereinbarten Zahlungsabwicklung zugrunde zu legen. Aus der nachträglich festgestellten Unrichtigkeit der Gutachten (Doppelberücksichtigung von Fixkosten für ein Produkt) kann auf Basis der Vereinbarung keine Überzahlung abgeleitet und etwa bereicherungsrechtlich nicht herausverlangt werden.