1. Für eine COVID-19-bedingte Zinsminderung ist wesentlich, dass der bedungene Gebrauch des jeweiligen Bestandobjekts tatsächlich beeinträchtigt ist. Die gänzliche oder teilweise Unbrauchbarkeit ist anhand des vereinbarten Geschäftszwecks zu prüfen. Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an.