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Einstufung von Art 21.3.2. ARB 2015 als Deckungsabgrenzungsausschluss (Abgasskandal)

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturNatascha Brandstätterecolex 2023/516ecolex 2023, 830 Heft 10 v. 17.10.2023

1. Die in den besonderen Bestimmungen der Rechtsschutzversicherung beschriebenen Risiken (Rechtsschutz-Bausteine) werden in Form von Rechtsschutz-Kombinationen angeboten. Eine Voraussetzung für die problemfreie Nutzung dieses flexiblen Systems zur Produktgestaltung ist eine klare Abgrenzung der Deckung zwischen den einzelnen Rechtsschutz-Bausteinen. Diese Abgrenzung der Deckung geschieht primär im Wege der positiven Deckungsumschreibung. Dort, wo das zur Vermeidung ungewollter Deckungsüberschneidungen oder Unschärfen notwendig ist, erfolgt sie zusätzlich durch die sogenannten Deckungsabgrenzungsausschlüsse. Diese Deckungsabgrenzungsausschlüsse haben (im Gegensatz zu den Risikoausschlüssen ieS) nur die Aufgabe, bestimmte Risiken aus einem Baustein auszugliedern, um sie einem anderen zuzuordnen. Der jeweilige Deckungsabgrenzungsausschluss greift daher auch nur dann, wenn das betroffene Risiko nach der positiven Deckungsbeschreibung des anderen Bausteins, dem die Deckung durch Querverweis zugewiesen wurde, grundsätzlich versicherbar ist. Unbeachtlich ist dagegen, ob der zutreffende Rechtsschutz-Baustein auch tatsächlich versichert ist oder nicht.

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