1. Vertragliche Gewährleistungsausschlüsse sind im Zweifel restriktiv auszulegen. Nach stRsp erstreckt sich ein vertraglicher Gewährleistungsverzicht nicht auf arglistig verschwiegene Mängel oder ausdrücklich bzw schlüssig zugesicherte Eigenschaften. Dies gilt auch beim Verkauf eines Kfz von einem Privaten an einen Händler.