1. Unzulässig ist eine Klausel nach § 6 Abs 1 Z 1 KSchG, wenn ein Mitgliedschaftsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wird, jedoch erstmals zum Ablauf des ersten Jahres nach Vertragsbeginn gekündigt werden kann. Bei einer Mindestvertragsdauer von zwölf Monaten liegt eine unangemessen lange Vertragsbindung vor, wenn damit gleichzeitig das Recht zur ao Kündigung ausgeschlossen wird.