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Rekursrecht gegen einen Überweisungsbeschluss an das Arbeits- und Sozialgericht

Dispute ResolutionRechtsprechungJudikaturRamon Spiegelecolex 2023/418ecolex 2023, 667 Heft 8 v. 10.8.2023

Ist für eine Rechtsstreitigkeit anstelle des angerufenen Gerichts ein anderes Gericht als Arbeits- und Sozialgericht zuständig, so hat sie das angerufene Gericht, sofern seine Unzuständigkeit nicht geheilt ist, gem § 38 Abs 2 ASGG an das nicht offenbar unzuständige Gericht von Amts wegen zu überweisen. Jedenfalls der Kl kann gegen diese E Rek erheben. Der Rechtsmittelausschluss des § 261 Abs 6 Satz 4 ZPO ist nicht anwendbar.

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