1. Ein Käufer, der nach der Geltendmachung der Wandlung die gekaufte Sache weiterhin genutzt und einen tatsächlichen Gebrauchsnutzen gezogen hat, hat auch für den Zeitraum nach Geltendmachung der Wandlung ein angemessenes Nutzungsentgelt zu leisten.
1. Ein Käufer, der nach der Geltendmachung der Wandlung die gekaufte Sache weiterhin genutzt und einen tatsächlichen Gebrauchsnutzen gezogen hat, hat auch für den Zeitraum nach Geltendmachung der Wandlung ein angemessenes Nutzungsentgelt zu leisten.