1. Die Standeswidrigkeit des Rechtsanwaltshonorars begründet für sich genommen noch keine Sittenwidrigkeit nach § 879 ABGB.
2. Der zur Prüfung der Voraussetzungen des § 934 ABGB vorgenommene Vergleich des vereinbarten Stundensatzes mit einem angemessenen Stundensatz (und nicht mit den Tarifansätzen des RATG) ist vertretbar.