1. Ein umfassender Gewährleistungsverzicht erfasst verborgene Mängel und gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften, nicht hingegen das Fehlen ausdrücklich oder schlüssig zugesicherter Eigenschaften, da Verzichtserklärungen restriktiv auszulegen sind.
1. Ein umfassender Gewährleistungsverzicht erfasst verborgene Mängel und gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften, nicht hingegen das Fehlen ausdrücklich oder schlüssig zugesicherter Eigenschaften, da Verzichtserklärungen restriktiv auszulegen sind.