1. Die Einverleibung der Löschung der mit einem Kautionsband behafteten Hypothek zählt zu den Eintragungen in den öffentlichen Büchern, die nach den Angleichungsbestimmungen der HypBG-EV nur aufgrund einer vom Treuhänder mitgefertigten Urkunde vorgenommen werden können (Abs 1 der Ergänzungsbestimmungen zu § 30 HypBG). Die Unterschrift des Treuhänders muss nicht beglaubigt sein; es bedarf auch keiner Amtsbestätigung über die "Zeichnungsberechtigung" des Treuhänders. Art 2 HypBG-EV fordert keine eigenständige Urkunde über die Zustimmung des Treuhänders zu einer Eintragung in das Grundbuch, die ein im Hypothekenregister enthaltenes, mit einem Kautionsband versehenes Pfandrecht betrifft, sondern stellt auf die Mitunterfertigung einer über die Eintragung errichteten Urkunde ab. Da die bloße Mitunterfertigung keine selbständige Urkunde iS dieser Bestimmung ist, sondern voraussetzt, dass eine solche bereits errichtet ist, die dann vom Treuhänder nach § 29 HypBG (mit-)unterschrieben wird, müssen der Unterschrift des Treuhänders die nach § 27 Abs 3 GBG geforderten Angaben (Ort, Tag, Monat und Jahr) nicht beigesetzt sein.