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Zum Rang eines Grundbuchsstücks bei justizinterner Weiterleitung

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturLjubica Mrvoševićecolex 2022/88ecolex 2022, 135 Heft 2 v. 23.2.2022

Der Rang eines justizinternen, an das Vollzugsgericht im ERV weitergeleiteten Beschlusses, mit dem die Klageanmerkung bewilligt wurde, richtet sich nach dem tatsächlichen Einlangen beim zuständigen Gericht. Hierfür ist auf das Einlangen der Daten bei der Bundesrechenzentrum GmbH abzustellen. Da die Tagebuchzahl den Rang lediglich dokumentiert, diesen aber nicht bestimmt, gilt dies auch dann, wenn auf dem Grundbuchsstück nach Einlangen beim Vollzugsgericht weder ein Zeitstempel gesetzt, noch dafür eine Tagebuchzahl vergeben wurde.

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