1. Gem Art 2 Abs 1 VKrRL 1987 ist die RL ua nicht auf Kreditverträge anzuwenden, die hauptsächlich zum Erwerb oder zur Beibehaltung von Eigentumsrechten an einem Grundstück oder an einem vorhandenen oder noch zu errichtenden Gebäude bestimmt sind. Da § 33 Abs 8 BWG aF keine derartige Einschränkung kennt, wurde die VKrRL 1987 überschießend umgesetzt.