1. Da der Erbschaftskäufer Gesamtrechtsnachfolger wird, trifft diesen auch die Haftung für eine Bereicherung an jenen Miteigentumsanteilen, die er durch den Erbschaftskauf erwirbt.
1. Da der Erbschaftskäufer Gesamtrechtsnachfolger wird, trifft diesen auch die Haftung für eine Bereicherung an jenen Miteigentumsanteilen, die er durch den Erbschaftskauf erwirbt.