1. Das Weitergaberecht unterscheidet sich vom Präsentationsrecht dadurch, dass bei einem Weitergaberecht der Vermieter im Vorhinein einem allfälligen Mieterwechsel (durch Vertragsübernahme) zustimmt und es für den Mietrechtsübergang (anders als beim bloßen Vorvertrag im Fall eines Präsentationsrechts) der Zustimmung durch den Vermieter nicht bedarf.