1. Für die Anwendbarkeit des Nemo-Auditur-Grundsatzes (niemand soll sich auf sein eigenes rechtswidriges Handeln berufen können) bedarf es eines direkten Zusammenhangs zwischen dem rechtswidrigen oder sittenwidrigen Handeln und der Geltendmachung des Rechts, und nicht bloßer Elemente von Rechtswidrigkeit im Gesamtgefüge der Rechtsbeziehung inter partes.