1. Da sowohl Vertragsanfechtung als auch -anpassung das Vorliegen eines Vertrags, somit einer (zumindest) normativen Übereinstimmung der Willenserklärung beider Vertragsparteien und damit deren Auslegung erfordert, ist die Vertragsauslegung der Vertragsanpassung nach Irrtumsregeln vorgelagert.