Das Interesse an der Geheimhaltung journalistischer Quellen (§ 31 MedienG) kann im Einzelfall das Auskunftsinteresse des Inhabers eines Ausschließungsrechts überwiegen.
4 Ob 141/21w
Schlagwörter:
Das Interesse an der Geheimhaltung journalistischer Quellen (§ 31 MedienG) kann im Einzelfall das Auskunftsinteresse des Inhabers eines Ausschließungsrechts überwiegen.
4 Ob 141/21w
Schlagwörter: