Für die Wortmarke TSCHIN besteht hinsichtlich Gin fehlende Unterscheidungskraft und hinsichtlich alkoholfreier Getränke sowie alkoholhaltiger Getränke, die nicht Gin enthalten, eine Täuschungseignung.
33 R 126/21y
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Für die Wortmarke TSCHIN besteht hinsichtlich Gin fehlende Unterscheidungskraft und hinsichtlich alkoholfreier Getränke sowie alkoholhaltiger Getränke, die nicht Gin enthalten, eine Täuschungseignung.
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