1. Die Feststellung des üblichen Entgelts ist eine irrevisible Tatfrage; ob ein Entgelt nach den im konkreten Fall gegebenen Umständen angemessen ist, ist dagegen eine Frage der rechtlichen Beurteilung, der aber keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Dies gilt idR auch bei Anwendung von § 273 ZPO.