1. Eine Haftung des Erfüllungsgehilfen gegenüber dem Gläubiger des Geschäftsherrn bloß wegen Verletzung der Pflichten aus dem Schuldverhältnis (hier: Auswahl unzureichend dimensionierter Dämmplatten bzw Unterlassung der in diesem Zusammenhang erforderlichen statischen Berechnungen) kommt nicht in Betracht.