1. Die als merkantile Wertminderung bezeichnete Schadensposition soll jenen Schaden ausgleichen, der dem Geschädigten trotz einwandfreier Reparatur der Sache aufgrund des Misstrauens potentieller Käufer, dass noch verborgene Mängel vorhanden seien oder künftige Schäden entstehen könnten, verbleibt. Ob im Einzelfall eine merkantile Wertminderung auch tatsächlich eingetreten ist, ist eine Tatfrage. Es ist daher durch Beiziehung eines Sachverständigen zu klären, ob und wenn ja welche merkantile Wertminderung eine Liegenschaft nach der Sanierung allenfalls noch aufweist. Ergibt sich dabei, dass ein derartiger Minderwert der Liegenschaft nur während eines überschaubaren vorübergehenden Zeitraums besteht, so könnte ein derartiger Schaden dem Geschädigten nur zuerkannt werden, wenn ihm der Nachweis eines konkreten Verwertungs- bzw Nutzungsausfalls vermögensrechtlicher Natur gelingt.