1. Das Rechtsverhältnis zwischen Studentenheimbetreiber und Bewohner des Studentenheims wird vom StudHG geregelt. Die Kündigungsbestimmungen des § 12 StudHG ändern nichts an der Anwendbarkeit des § 1117 ABGB, solange die Anwendbarkeit des ABGB im Bestandvertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde.