1. Kommt es am Motor eines Gebrauchtwagens aufgrund eines Konstruktionsfehlers zu einem schweren Schaden, so kann der Käufer nur dann Gewährleistungsbehelfe geltend machen, wenn die Schwäche bei nahezu sämtlichen Motoren des betreffenden Modells mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit vor Ablauf der durchschnittlichen Lebensdauer einen solchen Schaden herbeiführt. Dass ein Motor nach mehr als zwei Jahren seit Inbetriebnahme (bei regelmäßiger Wartung) noch funktionsfähig ist bzw bei Gebrauchtwagen eine bestimmte Laufleistung des Motors verbleibt, ist - mangels zumindest konkludenter vertraglicher Zusicherung - nicht gewöhnlich vorausgesetzt iSd § 922 Abs 1 Satz 2 ABGB. Die Beurteilung, welche gewöhnlichen Erwartungen an die Laufleistung eines Motors gestellt werden können, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.