1. Sichert der Verkäufer bei der Besichtigung des Kaufgegenstands ausdrücklich zu, dass sich auf der Liegenschaft neun Parkplätze befinden, bringt er damit für einen redlichen Erklärungsempfänger zum Ausdruck, dass sich das Liegenschaftseigentum auf alle neun Parkplätze erstreckt und diese vom neuen Liegenschaftseigentümer uneingeschränkt genutzt werden können. Befinden sich fünf davon zum Teil auf öffentlichem Grund, können diese Flächen nicht das uneingeschränkte Eigentum der Käuferin werden, was einen Rechtsmangel begründet.