1. Nach § 1319a Abs 1 Satz 1 ABGB haftet der Halter eines Weges den Benützern, wenn durch seinen mangelhaften Zustand ein Schaden herbeigeführt wird und dem Halter selbst oder seinen Leuten grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen ist. Die Beurteilung eines konkreten Verhaltens als grob fahrlässig stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage dar (RIS-Justiz RS0030171 [T 7; T 11]).