1. Bei Vollrechtstreuhandkonten ist grds der Treuhänder als Kontoinhaber allein und uneingeschränkt verfügungsberechtigt und nicht der Treugeber (also jener, zu dessen Gunsten der Kontoinhaber das Geld verwaltet). Zu Letzterem steht die kontoführende Bank in keiner dieses Konto betreffenden Vertragsbeziehung. Die Bank ist daher mangels anderer Vereinbarung nicht verpflichtet, den Treuhänder zu überwachen. Sie haftet grds nicht, wenn sie Verfügungen des Treuhänders durchführt, die gegen die Treuhandverpflichtung verstoßen, sofern ihr kein deliktisches Verhalten vorzuwerfen ist. Dies könnte dann der Fall sein, wenn die missbräuchliche Verwendung der Gelder für die Bank offenkundig ist.